Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dienstleistungsservice der CONGEN Biotechnologie GmbH

1. Allgemeines

Für alle unsere Angebote und Leistungen gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen, die einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bilden. Abweichende und zusätzliche Vereinbarungen binden uns nur, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Unser Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Durch die auch stillschweigende Annahme unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennt der Auftraggeber vielmehr unter Verzicht auf seine eigenen, unsere Bedingungen an.

2. Auftragsannahme

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns zustande. Änderungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich, soweit nicht eine andere Währung vereinbart ist, in Euro. Zusätzlich stellen wir Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe in Rechnung. Wir behalten uns vor, bei Auftragserteilung bis zu 25% der bestätigten Kosten in Rechnung zu stellen. Dieser Betrag ist bei Erhalt der Auftragsbestätigung sofort und ohne Abzug fällig.

Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber nach Fortschritt der geleisteten Arbeiten Abschlagszahlungen zu fordern. Abschlagszahlungen und die Schlussrechnung sind sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsrückstand, behalten wir uns vor Mahngebühren zu erheben. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt.

4. Pflichten des Auftraggebers bei der Anlieferung von Proben

Der Auftraggeber ist für die einwandfreie Anlieferung der zur Analyse übersandten Proben verantwortlich. Die Proben müssen in einem Zustand sein, der die Auftragsdurchführung ohne weiteres ermöglicht. Ist aus den oben genannten Gründen die Durchführung des Auftrages nicht möglich oder erheblich erschwert, trägt der Auftraggeber die daraus entstandenen Kosten.

5. Probenmaterial

Vom Auftraggeber eingesandte Proben bzw. von uns genommene Proben gehen, soweit für die Auftragsdurchführung notwendig, in unser Eigentum über. Vom Auftraggeber gelieferte Proben werden homogenisiert und daraus repräsentative Teilproben für die Untersuchung entnommen.

Von der homogenisierten Probe wird eine Rückstellprobe für mindestens zwei Monate aufbewahrt. Sollen nicht homogenisierte Proben rückgestellt werden, muss der Auftraggeber dies schriftlich anfordern. Nicht benötigtes Probenmaterial kann an den Auftraggeber zurückgesandt oder entsorgt werden. Der Auftraggeber trägt die daraus entstandenen Kosten.

6. Lieferung

Liefertermine und –fristen sind nur verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung des Probeneingangs im Labor, unabhängig hiervon jedoch erst, wenn die Proben in der erforderlichen Qualität vorliegen.

Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Liefer- oder Transportverzögerungen oder Arbeitskämpfe entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung, soweit sie nicht von uns zu vertreten ist. Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Falls die Störung länger als 6 Monate dauert, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen insoweit nicht.

7. Gefahrenübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.

8. Gewährleistung

Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Erhalt zu prüfen und uns Mängel unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach Lieferung oder Abnahme, schriftlich mitzuteilen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung mitzuteilen.

Mängel der gelieferten Ware werden wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf unsere Kosten beheben. Können wir nicht innerhalb angemessener Zeit nachbessern oder nachliefern, so ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere entgangener Gewinn, sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen Bedingungen anderes bestimmt ist.

9. Gewährleistung bei Gutachten und Analysen

Wir wickeln die Aufträge nach dem jeweils gültigen Stand der Wissenschaft und Technik bzw. den jeweiligen Aufträgen ausdrücklich zugrunde gelegten Standard ab. Eine Haftung für den Erfolg kann nicht übernommen werden. Dies gilt, sofern Unteraufträge vergeben wurden, auch für den Sublieferanten.

Einwendungen gegen das Prüfergebnis sind innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab Zugang beim Auftragnehmer, zulässig. Erhebt ein Auftraggeber gegen unser Prüfergebnis Einwendungen, so wird das Ergebnis überprüft. Wir sind berechtigt, die Prüfung auch durch Dritte durchführen zu lassen. Bei Bestätigung des beanstandeten Ergebnisses trägt der Auftraggeber die Kosten der Wiederholungsprüfung. Anderenfalls wird das Prüfergebnis kostenlos berichtigt.

Die Wiederholungsprüfung kann nur durchgeführt werden, wenn der Zustand der Probe oder des zu beprobenden Gutes eine solche Nachprüfung ermöglicht. Wir haften für nachweislich verursachte Schäden nur im Rahmen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftpflicht beschränkt sich auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens der durch Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages verursacht worden ist. Er ist auf die Höhe des Auftragswerts begrenzt.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter im Falle uneingeschränkter oder eingeschränkter Weiterverwendung von Gutachten, Prüfungszeugnissen oder Berichten freizustellen. Die Ansprüche des Auftraggebers wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Auftrages sowie die Ansprüche wegen Schadensersatz verjähren nach 6 Monaten.

10. Haftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als im Abschnitt VII und IX ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Die Regelung gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder solche wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, soweit die zugesicherte Eigenschaft dazu bestimmt war, den Käufer gegen den eingetretenen Schaden zu schützen.

11. Eigentumsvorbehalt

Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenkosten unser Eigentum. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer nicht berechtigt, die gelieferten Waren zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Sollte der Käufer durch Verbindung mit einer beweglichen Sache, durch Umbildung oder Verarbeitung, Eigentümer der Ware werden, so überträgt er vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zur Sicherung der genannten Forderungen schon jetzt auf uns das Eigentum an der entstandenen Sache unter gleichzeitiger Vereinbarung, dass der Käufer diese Sache für uns unentgeltlich verwahrt.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware bzw. das daraus hergestellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Geschäftsverlauf zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf gegen die Dritten entstehenden Forderungen werden in Höhe der ursprünglichen Rechnungsbeträge sicherheitshalber an uns abgetreten, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im Einzelfalle bedarf. Der Käufer ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ermächtigt, die Forderungen für unsere Rechnung einzuziehen.

Wir sind jedoch berechtigt, die auf Verlangen zu benennenden Dritten vom Forderungsübergang zu benachrichtigen und ihnen Weisung zu erteilen. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug die gelieferten Waren aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen und anderweitig darüber zu verfügen. Die Ausübung dieses Rechts gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag. Nach erfolgter Zahlung wird der Käufer mit angemessener neuer Lieferfrist beliefert. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die noch offenen Rechnungen über 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers den darüber hinausgehenden Teil der Sicherheiten freigeben.

12. Urheberrechte

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur nach unserer vorherigen schriftlichen Genehmigung zugänglich gemacht werden.

Der Auftraggeber muss bei auftragsgemäß angefertigten Gutachten, auch Teilen davon, vor der Weitergabe an Dritte oder Veränderungen des Textes die schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers einholen.

13. Geheimhaltung

Wir verpflichten uns, weder Gutachten, Teile davon, noch Tatsachen oder Unterlagen in Zusammenhang mit dem Auftrag, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt für alle nicht offenkundigen Tatsachen und über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.

14. Gerichtsstand, Anwendung des deutschen Rechts

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten ist Berlin, sofern der Vertrag mit einem Vollkaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen abgeschlossen wurde. Dies gilt ebenso, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder eine Partei nach Vertragsschluss den gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Deutschen Zivilprozessordnung verlegt. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

15. Teilunwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des übrigen Vertrages unwirksam sein, so werden die restlichen Bestimmungen nicht berührt. Jeweils an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis entspricht oder am nächsten kommt.